Bälle in einem Spielwarengeschäft

Spiel­waren­geschäfte dienen „Deckung des täglichen Bedarfs“

Vorbemerkung: nach Auffassung des Unterzeichners ist die 2G-Regelung richtig, wichtig und sinnvoll im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Nicht tragbar ist aber die – nach Auffassung des Unterzeichners – klar gegebene Ungleichbehandlung im Sinne des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz), welche bereits daraus folgt, dass einzelnen Betriebe ausdrücklich als „zur Deckung des täglichen Bedarfs“ erforderlich klassifiziert werden und mangels dahingehender Begründung der Verordnung völlig unklar ist, welche weiteren Betriebe der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen.

Aufgrund der unklaren Formulierung des § 10 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) war und ist nämlich völlig unklar, welche Bereiche dem „täglichen Bedarf“ zuzuordnen sind, welche nicht. Recht unverständlich und fragwürdig zählt die Vorschrift auf: Lebensmittelhandel; Getränkemärkte; Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Presseartikelhändler, Tabakhändler, Brief- und Versandhandel, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Wie sich nunmehr zeigte, ist diese Kritik begründet: flächendeckend wandten Spielwarengeschäfte unter Inkaufnahme gravierender Umsatzeinbußen von in der Regel wenigstens 60 % mindestens vorsorglich die Kontrollpflichten gemäß § 5 Absatz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an und büßten so das wichtigste Saisongeschäft, das Weihnachtsgeschäft ein.

Denn mangels ausdrücklicher Aufzählung dachten Spielwarengeschäfte, nicht unter die Kategorie „Deckung des täglichen Bedarfs“ zu fallen, obwohl sie an Weihnachten neuralgischer Weise die Christbäume der bayerischen Kinder mit Geschenken „versorgen“.

Spielwarengeschäfte verzeichneten während der ersten weihnachtlichen Schließung im Dezember 2020 einen vollständigen Umsatzeinbruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Weihnachtsgeschäft, das mit großem Abstand wichtigste saisonale Geschäft der Spielwarenhändler darstellt.

Aufgrund der 2G-Kontrollpflicht und der damit einhergehenden Erschwernisse und Umstände entstanden den Spielwarengeschäften nicht lediglich Mehrkosten und Komplikationen, sondern ein auch ein Umsatzeinbruch von weiteren ca. 60 %. Die Besuchszahlen brachen ein und in einigen Geschäften wurde Kurzarbeit noch während des laufenden Weihnachtsgeschäfts diskutiert.

Mit Datum 17. Dezember 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschlussbegründung eines Eilverfahrens des Unterzeichners ausgeführt: Spielwarengeschäfte sind schon nicht von der 2G-Kontrollplficht nach §§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 5 Absatz 1 BayIfSMV. Denn Spielwarenhandel ist in die Kategorie „Deckung des täglichen Bedarfs“ nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BayIfSMV einzuordnen, für die die Kontrollpflicht nicht greift.

Der Senat hierzu wörtlich: „Obwohl das Angebot von Spielwarengeschäften im Regelfall keine lebensnotwendigen Bedarfsgüter umfasst, haben Spielwaren – was der Senat als allgemein bekannt voraussetzt – bei generalisierender Betrachtung jedenfalls für Kinder und zumal in der Weihnachtszeit (mindestens) dieselbe Bedeutung wie (für Erwachsene) Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte.“

Dementsprechend können Spielwaren, als Deckung des täglichen Bedarfs, nunmehr erneut wieder von jedermann im Laden eingekauft, das Weihnachtsgeschäft der Spielwarenhändler gerettet werden.

Ein Meilenstein wäre es gewesen, hätte der bayerische Verwaltungsgerichthof wenigstens obiter dicens der Bayerischen Landesregierung aufgegeben, eine klare und konturierte 2G-Kontrollregelung zu begründen und erlassen, um der Pandemie rechtssicher mit einer durchgesetzten 2G-Regelung zu trotzen. Gleichwohl ist der Verzicht hierauf juristisch richtig, denn mangels Betroffenheit fehlte dem antragstellenden Spielwarenhändler tatsächlich die erforderliche Rechtsbeschränkung, welche einen entsprechenden Eilantrag erlaubt.

Wichtig ist aber auch: der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass aufgrund der freien Wahl der Regelbeispiele der Begriff des „täglichen Bedarfs“ so auszulegen ist, dass weder „täglich“ jeden Tag meint, noch „Bedarf“ etwas Zwingendes. Vielmehr sei das so zu verstehen, dass es um etwas geht, das täglich eintreten kann, und als Bedarf der Wichtigkeit etwa des Blumenkaufs (insbesondere: Schnittblumenkaufs) entspricht.

Letztlich bleibt eines festzuhalten: jedenfalls in Weihnachtszeiten dient der Spielwarenhandel der Deckung des täglichen Bedarfs, da auch der Bedarf unserer bayerischen Kinder rechtserheblich und zwingend zu berücksichtigen ist. Dem Weihnachtseinkauf für zu beschenkende Kinder steht damit nichts mehr entgegen.