Verbreitet meinen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum Eintritt in die gesetzliche Rente das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Das ist falsch: Ohne ausdrücklich, wirksame Regelung, etwa im Arbeitsvertrag, bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu unveränderten Bedingungen bestehen.
Überschlägig gilt es Folgendes zu beachten:
1. Im Gesetz findet sich nur für den öffentlichen Dienst in § 33 Abs. 1 TVöD ein automatisches Ende mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Das bedeutet umgekehrt, dass das Arbeitsverhältnis anderer Arbeitnehmer nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet – sonst bedürfte es der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst nicht.
2. Es können sowohl in Tarifverträgen, als auch in Betriebsvereinbarungen Regelungen zu einem automatischen Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze aufgenommen werden. Beachte aber: Eine Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich nicht die Regelung eines Tarifvertrages aushebeln (§ 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz).
3. Schließlich kann auch im Arbeitsvertrag eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden. Es ist aber zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich bei einer solchen automatischen Beendigungsabsprache um eine Befristung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) handelt. Die entsprechende Vereinbarung setzt zu Ihrer Wirksamkeit daher voraus:
– Einhaltung der Schriftform gem. § 14 Absatz 4 TzBfG, sonst ist die Abrede unwirksam gem. § 16 TzBfG;
– Vorliegen eines sachlichen Grundes – das ist beim Erreichen der Regelaltersgrenze in aller Regel gegeben; und
– Vereinbarung der Auflösung zum richtigen Zeitpunkt nach § 41 sechstes Sozialgesetzbuch.
Abschließend sei Folgendes geraten: Bahnt sich das Erreichen der Rentenaltersgrenze an, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer engmaschig abstimmen. Arbeitet der Arbeitnehmer nämlich auch nur einen Tag länger, ohne dass Absprachen getroffen werden, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortgesetzt, § 15 Absatz 5 TzBfG. Doch man ist nicht gezwungen, den Arbeitnehmer „entweder sofort abzugeben, oder dauerhaft zu beschäftigen“: Gemäß § 41 Satz 3 sechstes Sozialgesetzbuch kann das Ende des Arbeitsverhältnisses, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorausgesetzt, für bestimmte Dauer hinausgeschoben werden.